Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen (gleich welcher Art und Form) zwischen zwei oder mehreren Geschäftspartnern, die sich bspw. auf Preise, Kalkulationen, Preisbestandsteile, Preiszuschläge, Listenpreise, Mindestpreise, Angebotspreise, Qualität, Rabatte, Kunden-, Markt-, Gebiets- oder / und Gewinnaufteilungen, Produktion und / oder Produktionsstandort, Forschung und Entwicklung, Produktions-/ Liefermenge, Kapazitäten, Quoten, Handelsspannen, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Geschäftsbedingungen oder Ausschreibungen beziehen und / oder die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, bspw. Verweigerung der Belieferung, Kopplungsgeschäfte oder missbräuchliche Preisgestaltung, und die eine Verhinderung, Einschränkung, Vortäuschung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind rechtswidrig und damit strikt verboten.
Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Lieferanten und Kunden, bspw. exklusive Liefer- und Bezugsverpflichtungen, Gebietsbeschränkungen, sonstige Beschränkungen des jeweiligen Kunden in dessen Verhältnis zu seinen Abnehmern und der Austausch marktrelevanter Informationen können rechtswidrig und damit verboten sein, wenn sie den Wettbewerb behindern und ein sachlich gerechtfertigter Grund fehlt, was vor Vereinbarung bzw. Abstimmung stets zu prüfen ist. Eine rechtliche Einzelfallprüfung ist in unklaren Fällen in jedem Fall vorzunehmen.
Zusammenkünfte mit Wettbewerbern sind grundsätzlich zu vermeiden und ohne sachlich gerechtfertigten Grund untersagt.
Sollte es zu bestimmten Anlässen wie bspw. Verbandstreffen oder Messen oder unverhofft doch zu Begegnungen oder Zusammenkünften kommen, dürfen auf keinen Fall geschäftssensible Informationen (wie Preise, Preiskomponenten, Preisstrategien, Preiszuschläge und –abschläge, Zahlungsbedingungen und Rabatte, Lieferfristen und Lieferanten sowie das Kundenportfolio) ausgetauscht werden und keine wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen getroffen werden.
Bei unzulässigem Informationsaustausch muss dem Informationsaustausch nachdrücklich und vernehmbar widersprochen werden. Gleiches trifft auf eventuelle Versuche von anderen Teilnehmern derartiger Treffen zu, den anwesenden Teilnehmer der Spenner Unternehmen in eine wettbewerbsbeschränkende Maßnahme einbinden zu wollen. Bei Verbandssitzungen ist dieser Widerspruch zu protokollieren. Sollten derartige Diskussionen oder Gespräche trotzdem fortgeführt werden, muss der anwesende Teilnehmer der Spenner Unternehmen die Sitzung bzw. das Treffen unverzüglich verlassen.
Der Widerspruch ist den anderen Teilnehmern des Treffens während des Treffens unverzüglich mündlich und zusätzlich nach dem Treffen schriftlich (möglichst per Fax und mit nachgewiesenem Sendeprotokoll) mitzuteilen.
Das Verbot der Weitergabe der vorgenannten Daten und Parameter im vorgenannten Umfang an andere Wettbewerbsteilnehmer besteht auch bei vorbereitenden Gesprächen, die das Eingehen bzw. den Abschluss von Bieter- und / oder Arbeitsgemeinschaften mit anderen Marktteilnehmern beabsichtigen. Derartige Gespräche zu den genannten Gemeinschaften und der Abschluss derartiger Gemeinschaften sind nur dann statthaft, wenn das beteiligte Unternehmen der Spenner Unternehmen selbst allein nicht in der Lage ist, allein ein Angebot auf dem durch die Bieter- und / oder Arbeitsgemeinschaft betroffenen Markt aufzustellen und abzugeben.
Vor Beteiligung eines Spenner Unternehmens an einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft muss in jedem Fall insbesondere geprüft werden, ob das Spenner Unternehmen allein über die erforderlichen Kapazitäten und technischen Einrichtungen, über die fachlichen Kenntnisse und über die erforderliche Anzahl qualifizierter Mitarbeiter verfügt.
Nur dann, wenn auch anhand von Fakten belegbar und damit objektiv nachvollziehbar ist, dass das Spenner Unternehmen allein nicht zur Abgabe eines Angebotes und zur Belieferung eines eigenständigen Angebotes in der Lage ist und deshalb die Zusammenarbeit des Spenner Unternehmens mit einem anderen Wettbewerber eine im Rahmen wirtschaftlich zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Unternehmensentscheidung darstellt, ist eine Beteiligung an einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft überhaupt zulässig. Sind sich die Mitarbeiter der Spenner Unternehmen bei der Prüfung der Beteiligung an derartigen Gemeinschaften nicht sicher, dass die Teilnahme nicht gegen die Bestimmungen des Kartellrechts verstößt, haben sie eine rechtliche Einzelprüfung vor Eingehen einer derartigen Gemeinschaft und den dazu geführten Besprechungen mit dem Wettbewerber durchzuführen.
Verhandlungen im Vorfeld der Gründung einer Bieter- oder / und Arbeitsgemeinschaft dürfen nicht dazu genutzt werden, dass sich die beteiligten Unternehmen etwa darauf verständigen, sich letztlich doch nicht an einer solchen Gemeinschaft zu beteiligen, sondern stattdessen Konditionen über eigenständige Angebote an einer Ausschreibung auszutauschen.
Zu den vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere zu dem vorgenannten sensiblen Thema der Teilnahme von Vertretern der Spenner Unternehmen an den genannten Sitzungen finden in regelmäßigen Abständen Schulungen statt, an denen insbesondere die Außendienstmitarbeiter teilzunehmen haben.