Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
für die Spenner GmbH & Co. KG

I Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen („Verkaufsbedingungen“) gelten für alle ab dem 01.01.2023 abgeschlossenen Verträge, die überwiegend die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) zum Gegenstand haben. Zusätzlich übernommene Pflichten lassen die Geltung dieser Verkaufsbedingungen unberührt.

(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen oder von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unser Schweigen auf Bedingungen des Käufers gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Leistung des Käufers vorbehaltlos annehmen oder vorbehaltlos unsere Leistungen erbringen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten anstelle etwaiger Bedingungen des Käufers auch dann, wenn nach diesen unsere Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Bedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Käufers auf die Geltung seiner Bedingungen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer Verkaufsbedingungen verzichtet.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II. Angebot, Vertragsschluss und Inhalt des Vertrages

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und für uns unverbindlich. Dies gilt selbst dann, wenn in unserem Angebot ein Preisgültigkeitszeitraum angegeben ist. Die Angabe eines Preisgültigkeitszeitraums beinhaltet – vorbehaltlich einer entsprechenden Preisänderungsklausel oder einer Preisverhandlungsklausel – lediglich die Erklärung unserseits, dass wir innerhalb des Preisgültigkeitszeitraums die Preise nicht anpassen werden, sofern es zu einem Vertragsschluss kommt.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer ist ein verbindliches Vertragsangebot. Die Bestellung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Dieses Vertragsangebot können wir – sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt – innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach deren Zugang annehmen.

(3) Der Vertragsschluss erfordert stets unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Die Auftragsbestätigung kann auch mit der Rechnung kombiniert werden.

(4) Der Käufer ist bereits vor einem Vertragsabschluss dazu verpflichtet, uns schriftlich zu informieren, wenn (a) die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder der Käufer von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht, (b) die Ware unter unüblichen Bedingungen eingesetzt wird oder besonderen Beanspruchungen ausgesetzt ist, (c) die Ware unter Bedingungen eingesetzt wird, die ein besonderes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko mit sich bringen, (d) die Ware außerhalb Deutschlands verwendet oder an außerhalb Deutschlands ansässige Abnehmer des Käufers geliefert werden soll, (e) öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zum Beispiel Werbeaussagen) für den Käufer kaufentscheidend sind oder (f) im Fall mangelhafter Lieferungen vertragstypisch Schadenshöhen denkbar sind, die den Nettokaufpreis der Ware übersteigen. Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, muss die Ware nur den für eine Verwendung in Deutschland maßgeblichen Vorschriften entsprechen.

(5) Der Käufer ist für die richtige und vollständige Auswahl und Festlegung der Sorte und Menge der zu liefernden Ware unter Beachtung des von ihm beabsichtigten Verwendungszwecks und seiner Verarbeitungsbedingungen allein verantwortlich. Wir übernehmen keine Anwendungsberatung oder Ähnliches. Soweit wir für die Ware Sicherheitsdatenblätter oder ähnliche Dokumente herausgegeben haben, darf der Kunde die Ware nur im jeweils aktuell von uns darin freigegebenen Anwendungsbereich verwenden. Sofern der Kunde über von uns herausgegebene Sicherheitsdatenblätter oder ähnliche Dokumente verfügt, ist der Kunde unmittelbar vor Verwendung unserer Ware verpflichtet sich zu vergewissern, dass die ihm vorliegenden Sicherheitsdatenblätter oder ähnliche Dokumente aktuell sind und wir daran keine Änderungen vorgenommen oder neuere Versionen erstellt haben.

(6) Unsere Angaben zur Ware (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie stellen weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren dar. Jegliche Garantien, die von uns zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages übernommen werden sollen, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung als „Garantie“.

(7) Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Inhaltsstoffen durch gleichwertige Teile oder Rohstoffe sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(8) Bei chromatreduziertem Zement bzw. Trockenmörtel beträgt die Wirkung dieser Chromatreduzierung bei Siloware maximal zwei (2) Monate und bei Sackware sowie bei Trockenmörtelprodukten maximal sechs (6) Monate, jeweils gerechnet ab dem Herstelldatum (Absackdatum), vorausgesetzt, die Ware wurde durch Käufer sachgemäß und trocken gelagert.

(9) Mit Ausnahme der Abnahme der Ware nach § 433 Abs. 2 BGB ist eine Abnahme der Ware nicht vereinbart.

(10) Mit dem Abschluss des Vertrages wird von uns auch bei Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Ware kein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB übernommen. Zudem sind wir auch bei Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Ware nicht verpflichtet, im Falle einer Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne von § 3 Abs. 13 dieser Verkaufsbedingungen die für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Rohstoffe oder sonstige Teile anderweitig zu besorgen, wenn die damit verbundenen Kosten für uns nachteilig gegenüber den Kosten einer kongruenten Eindeckung im Sinne von § 3 Abs. 13 dieser Verkaufsbedingungen sind und der Käufer auch nicht bereit ist, diese Mehrkosten zu tragen. Weiter übernehmen wir keine Garantie für die Ware.

(11) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung des Vertrages zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und diesen Verkaufsbedingungen schriftlich niedergelegt.

(12) An dem Käufer von uns bekanntgegebenen oder überlassenen Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.

 

III. Lieferung, Lieferzeit, Rücktritt bei Verzug, Schadensersatz  bei Verzug

(1) Sofern keine andere Liefermodalität vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW Incoterms® 2020 an die in unserer Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift, oder, sofern in unserer Auftragsbestätigung keine Lieferanschrift genannt ist EXW Hüchtchenweg 2, 59597 Erwitte Incoterms® 2020, EXW Am Röhrenwerk 52, 47259 Duisburg Incoterms® 2020 oder EXW Köpenicker Chaussee 9 – 10, 10317 Berlin Incoterms® 2020. Das jeweilige Lieferwerk, ab dem entsprechend der vorstehenden Regelungen EXW Incoterms® 2020 geliefert wird, geben wir auf unseren Auftragsbestätigungen an. Zusätzlich zu den uns nach der vorstehenden Klausel EXW Incoterms® 2020 obliegenden Pflichten werden wir bei Sackware (nicht bei loser Ware bzw. Siloware) die Beladung des Frachtfahrzeugs auf Gefahr des Käufers vornehmen.

(2) Der Gefahrübergang erfolgt mit der Lieferung. Verzögert sich die Lieferung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzugs des Käufers von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen vom Käufer zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab dem Datum des Zugangs der Mitteilung der Versand- und/oder Leistungsbereitschaft gegenüber dem Käufer auf den Käufer über.

(3) Sofern nach der vereinbarten Incoterms®-Klausel der Lieferort an unserem Lieferwerk liegt, wird der Käufer darauf hingewiesen, dass es für die Rechtzeitigkeit der Lieferung auf die Lieferung nach der vereinbarten Incoterms®-Klausel ankommt. Ggf. hat der Käufer bereits bei Vertragsschluss einen derart frühen Liefertermin mit uns zu vereinbaren, dass die Ware rechtzeitig am Zielort ankommt.

(4) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(5) Bei Abholung seitens des Käufers (d. h. bei einer Lieferung EXW oder FCA mit Lieferort an unseren Lieferwerken Incoterms® 2020) muss der Käufer folgende Voraussetzungen einhalten:

  1. Die technische Ausrüstung der für die Abholung bestimmten Fahrzeuge muss so sein, dass sie für den Transport der jeweiligen Waren geeignet und den Verladeanlagen angepasst sind.
  2. Die Abholung darf nur durch sachkundiges Personal erfolgen, welches die jeweils vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu tragen hat. Die Abholung findet zu unseren üblichen Verladezeiten unter Vorlage der vereinbarten Abholanweisung des Käufers und Angabe des Empfängers statt.
  3. Die bei uns üblichen Verladezeiten teilen wir dem Käufer auf Nachfrage mit und sind auf unserer Internetseite ersichtlich.
  4. Das Beladen der Fahrzeuge erfolgt während der Verladezeiten in der Reihenfolge des Eintreffens der Fahrzeuge. Eventuelle Wartezeiten werden nicht vergütet.
  5. Der Käufer bzw. der von ihm beauftragte Dritte ist für die Einhaltung der Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherung allein verantwortlich.
  6. Der Käufer bzw. der von ihm beauftragte Dritte hat etwaige Verladeanweisungen, die durch uns erfolgen, einzuhalten und sich eigenständig über die jeweils geltenden Vorschriften zu informieren.
  7. Der Käufer bzw. der von ihm beauftragte Dritte muss die Übernahme der Ware sowie die Einhaltung der vorstehenden Vorschriften nach § 3 Abs. 5 dieser Verkaufsbedingungen durch seine Unterschrift zu bestätigen.

(6) Sofern wir abweichend von § 3 Abs. 1 dieser Verkaufsbedingungen den Transport der Ware organisieren, ist der Käufer verpflichtet, uns vor Vertragsschluss die Adresse des Empfängers mitzuteilen. Zudem sind wir in diesen Fällen auch berechtigt, das Transportmittel zu wählen.

(7) Sofern wir abweichend von § 3 Abs. 1 dieser Verkaufsbedingungen den Transport der Waren organisieren, erfolgt eine Lieferung von Waren nur durch volle Nutzlast-Ladung, es sei denn in unserer Auftragsbestätigung ist etwas anderes vereinbart. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Dispositionsänderungen mitzuteilen. Führt die Dispositionsänderung dazu, dass wir entgegen der vertraglichen Vereinbarung keine volle Nutzlast-Ladung liefern dürfen, ist der Käufer verpflichtet, dadurch ausgelöste Transportminderzuschläge an uns zu bezahlen.

(8) Sofern wir abweichend von § 3 Abs. 1 dieser Verkaufsbedingungen den Transport der Ware organisieren, ist der Käufer verpflichtet dafür zu sorgen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Abladeort muss so ausgestaltet sein, dass die Fahrzeuge auf guter Fahrbahn ungehindert, ohne Gefahr und ohne Wartezeiten an die Abladestelle heranfahren und abladen bzw. einblasen sowie die Abladestelle wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen (mit einem Gewicht von bis zu 40 t) ungehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Zudem muss der Weg eine Mindestbreite von 4 Metern und eine lichte Mindesthöhe von ebenfalls 4 Metern (auch bei Durchfahrten) aufweisen. An der Entladestelle muss eine ausreichende Beleuchtung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bestehen. Der Fahrzeugführer muss spätestens am Anfang der Zufahrt der Baustelle/der Entladestelle durch eine bevollmächtigte Person in die örtlichen Gegebenheiten der Baustelle/der Entladestelle eingewiesen werden. Ferner sorgt der Käufer dafür, dass eine bevollmächtigte Person zur Entgegennahme der Ware, Wiegekarte, Überprüfung der Unversehrtheit der Plomben, zur Angabe des zu befüllenden Silos oder Containers bzw. eines anderen Abladeorts und zur Unterzeichnung des Lieferscheines bereitsteht und dass bei Anlieferung loser Ware ein Siloraum für die gekaufte Menge aufnahmefähig ist. Als bevollmächtigt gilt derjenige, der das Fahrzeug einweist.
  2. Soweit erforderlich hat der Käufer rechtzeitig auf seine Kosten Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen sowie andere behördliche Genehmigungen für die Nutzung der Zugangs- und Entladebereiche zu beantragen, zu beschaffen bzw. durchzuführen und uns bekannt zu geben und im Falle der Erfordernis für uns unaufgefordert und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Käufer ist für die Beseitigung aller bei und nach Entladung verursachten Verschmutzungen, die über das bei einer Entladung übliche Maß nicht hinausgehen, verantwortlich.
  3. Sind die vorgenannten in § 3 Abs. 8 dieser Verkaufsbedingungen genannten Voraussetzungen nicht gegeben, haftet Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen nicht zu vertreten, wobei der Käufer für ein fehlendes Vertretenmüssen beweispflichtig ist.

(9) Sofern wir abweichend von § 3 Abs. 1 dieser Verkaufsbedingungen den Transport der Ware organisieren, beträgt die im Kaufpreis inkludierte Entladezeit eine (1) Stunde. Wird für die Entladung mehr Zeit benötigt aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, wird die zusätzliche Zeit mit 80,00 € netto pro Stunde (anteilig) berechnet.

(10) Die am Lieferort den Lieferschein unterzeichnende Person gilt uns gegenüber als zur Entgegennahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs und des Inhalts des Lieferscheins bevollmächtigt, soweit wir bzw. der von uns beauftragte Dritte nicht wusste oder hätte wissen müssen, dass die den Lieferschein unterzeichnende Person keine Vollmacht zur Unterzeichnung hatte.

(11) Vereinbarte Lieferfristen begründen kein Fixgeschäft.

(12) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Lieferfristen bzw. bis zum vereinbarten Liefertermin berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

(13) Sofern wir verbindliche Lieferfristen oder Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), sind wir berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben und wir werden den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist bzw. den neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist bzw. am neuen Liefertermin aus von uns nicht zu vertretenen Gründen nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne zählt insbesondere die Sachverhaltskonstellation, dass wir trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung (d. h. trotz vertraglicher Abrede mit unserem Zulieferer mit der nach Quantität, Qualität und Leistungszeitraum der Erfüllungsanspruch des Käufers vertragsgerecht erfüllt werden kann) durch unseren Zulieferer aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beliefert werden. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne zählen auch Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d. h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen). Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, unverschuldete Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen (z. B. durch Feuer, Wasser oder Maschinenschäden) und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Dieser § 3 Abs. 13 dieser Verkaufsbedingungen findet keine Anwendung, wenn wir ein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB übernommen haben.

(14) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(15) Der Käufer ist wegen verspäteter Lieferung und/oder wegen Nichtlieferung nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir mit der Erfüllung der uns obliegenden Hauptpflichten in Verzug geraten sind oder durch den Vertrag begründete Pflichten in anderer Weise wesentlich verletzt haben und der Verzug oder die Pflichtverletzung von uns zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf sonstige gesetzliche Vorschriften stets, auch wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist, einer schriftlichen Aufforderung an uns, unsere Leistung innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Im Übrigen gelten für den Eintritt des Verzugs die gesetzlichen Vorschriften.

(16) Sollten wir nach den gesetzlichen Voraussetzungen unter Beachtung der in diesen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen im Lieferverzug sein und der Käufer Schadensersatzansprüche wegen Verzugs gegen uns haben, so ist im Falle des Lieferverzugs unsere Haftung für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5% des mit dem Käufer vereinbarten Nettopreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware, maximal jedoch auf 5% des mit dem Käufer vereinbarten Nettopreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware beschränkt. Unberührt bleiben Ansprüche (a) wegen arglistiger Vertragsverletzungen, (b) wegen vorsätzlicher und wegen grob fahrlässiger Vertragsverletzungen, (c) wegen Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, (d) wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie (e) im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(17) Soweit wir abweichend von § 3 Abs. 1 dieser Verkaufsbedingungen die Gefahr des Transportes tragen, ist der Käufer verpflichtet, einen äußerlich erkennbaren Verlust sowie eine äußerlich erkennbare Beschädigung des Frachtgutes dem Frachtführer spätestens bei der Ablieferung durch den Frachtführer anzuzeigen und dabei den Verlust bzw. die Beschädigung hinreichend deutlich zu kennzeichnen. Sofern der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar sind, ist der Verlust bzw. die Beschädigung spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen nach der Ablieferung dem Frachtführer anzuzeigen und dabei der Verlust bzw. die Beschädigung hinreichend deutlich zu kennzeichnen. Die Anzeige hat in Textform zu erfolgen. Der Käufer ist – ungeachtet der Regelungen nach § 5 Abs. 7 bis Abs. 9 dieser Verkaufsbedingungen – verpflichtet, uns eine Kopie dieser Anzeige unverzüglich zuzusenden.

 

IV. Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

(1) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise EXW Incoterms® 2020.

(2) Für Sackware, die auf Paletten geliefert wird und für die der Kunde keine unversehrten Tauschpaletten zur Verfügung stellt, wird pro Europalette der auf der Auftragsbestätigung angegebene Palettenpreis berechnet, der vom Käufer zusätzlich zu bezahlen ist. Der gezahlte Palettenpreis wird dem Käufer bei Rückgabe einer unversehrten gleichartigen Europapalette zurückerstattet.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, den vollen Kaufpreis sowie sonstige vereinbarte Nebenkosten und Zuschläge zu dem in unserer Auftragsbestätigung bezeichneten Termin oder, sofern ein solcher nicht bezeichnet ist, mit Erteilung der Rechnung auf das von uns bezeichnete Konto kosten- und spesenfrei zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto maßgeblich. Mit dem vereinbarten Preis sind die uns obliegenden Leistungen ausschließlich Verpackung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen und ist von dem Käufer zusätzlich zu entrichten. Der Käufer ist nur dann zum Skontoabzug berechtigt, wenn ein Skontoabzug ausdrücklich auf unserer Auftragsbestätigung vermerkt ist und der Käufer die Skontobedingungen einhält. Der Käufer darf unter den vorgenannten Voraussetzungen zudem nur dann einen Skontoabzug vornehmen, wenn sämtliche älteren fälligen Rechnungen beglichen sind. Skonto auf den im Frankopreis enthaltenen Frachtanteil wird nicht gewährt, der skontoberechtigte Betrag wird auf unseren Rechnungen ausgewiesen.

(4) Wird das SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, zum Zahlungstermin bei seiner Bank die entsprechende Deckung vorzuhalten und die Zustimmung zur Abbuchung vom Konto zu erteilen.

(5) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

(7) Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns uneingeschränkt zur Verfügung. Wir sind darüber hinaus berechtigt, mit allen fälligen und durchsetzbaren Forderungen, die uns gegenüber dem Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen des Käufers aufzurechnen, die diesem gegen mit uns verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, namentlich die Spenner Herkules GmbH & Co. KG und/oder die Spenner Syston GmbH, zustehen.

(8) Wenn der Käufer fällige Rechnungen nicht zahlt, eingeräumte Zahlungsziele überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss seine Vermögensverhältnisse verschlechtern oder wir nach Vertragsabschluss Informationen erhalten, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, oder der Käufer in den Vertragsverhandlungen oder während der Vertragserfüllung unrichtige oder unvollständige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht hat, so sind wir berechtigt, (a) die gesamte Restschuld des Käufers fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, (b) nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen, und (c) die Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB zu erheben. Zudem sind wir in diesen Fällen berechtigt, bis zur Bezahlung der Ware deren Weiterveräußerung und Verarbeitung zu untersagen, den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware und unsere Eigentumsrechte daran entsprechend kenntlich zu machen und die Einzugsermächtigung nach § 7 Abs. 5 dieser Verkaufsbedingungen zu widerrufen.

(9) Die in § 4 Abs. 8 dieser Verkaufsbedingungen genannten Rechte stehen uns auch zu, wenn der Käufer Forderungen der mit uns verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, namentlich der Spenner Herkules Berlin GmbH & Co. KG und/oder der Spenner Syston GmbH, nicht zahlt oder entsprechende Zahlungsziele überschreitet.

V. Rechte des Käufers bei Mängeln

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage und/oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften

  • wenn die unverarbeitete Ware am Ende der Lieferkette an einen Verbraucher verkauft wird (Lieferantenregress gem. § 478 BGB); die Regelungen nach § 478 BGB finden jedoch keine Anwendung, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
  • nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB (Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen) sowie Aufwendungen nach § 439 Abs. 6 S. 2 BGB, sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, es sei denn der Anspruch ist nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen verjährt.
  • nach § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 und oder Abs. 6 S. 2 BGB und/oder § 475 Abs. 4 BGB und/oder wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Abs. 4 BGB tragen muss), es sei denn der Anspruch ist nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen verjährt.
  • nach § 327u BGB.

(2) Die Ware ist sachmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von den subjektiven Anforderungen nach § 434 Abs. 2 BGB, von den objektiven Anforderungen nach § 434 Abs. 3 BGB oder von den Montageanforderungen nach § 434 Abs. 4 BGB abweicht. Die in unserer Auftragsbestätigung genannten Spezifikationen geben zusammen mit den in diesen Verkaufsbedingungen enthaltenen Beschaffenheitsvereinbarungen abschließend die vereinbarte Beschaffenheiten wider. Vereinbart sind nur solches Zubehör und solche Anleitungen, die in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind. Öffentliche Äußerungen Dritter (zum Beispiel Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, begründen keinen Sachmangel.

(3) Die Ware weist nur dann Rechtsmängel auf, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten ist. Ist die Ware jedoch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten und beruht dies auf Anweisungen des Käufers, so liegt abweichend von § 5 Abs. 3 S. 1 dieser Verkaufsbedingungen kein Rechtsmangel vor.

(4) Der Nachweis einer den Vorschriften entsprechenden Lagerung, Behandlung und Verarbeitung obliegt dem Käufer. Beanstandete Ware darf nicht verarbeitet werden und ist bis zur Klärung des Sachverhaltes sachgemäß zu lagern und zu bevorraten und uns auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass die Ware nicht nach dem jeweiligen Ablaufdatum verarbeitet werden darf. Sackware, die im palettierten Zustand geliefert wird, muss innerhalb der in § 2 Abs. 8 dieser Verkaufsbedingungen genannten Zeit nach dem aufgedruckten Absackdatum verarbeitet werden. Lose gelieferte Ware muss sachgemäß und trocken und innerhalb von zwei (2) Monaten nach Lieferung nach den allgemeinen technischen Regeln verarbeitet werden.

(6) Die Beschaffenheit der Ware und der Bauteile bzw. Bauwerke, in die die Ware eingebaut wird, ist nicht nur von der Qualität der gelieferten Ware abhängig, sondern auch von anderen Einflussfaktoren, z. B. von ihrer Verarbeitung und den äußeren Bedingungen (z. B. der Temperatur). Deshalb kann von der Beschaffenheit der Bauteile bzw. Bauwerke, in die die gelieferte Ware eingebaut worden ist, kein eindeutiger Schluss auf die Eigenschaften der gelieferten Waren bei Gefahrenübergang gezogen werden. Der Käufer muss deshalb zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsansprüche aus jeder unserer Warenlieferungen unverzüglich nach Eintreffen des Lieferfahrzeuges entweder selbst oder durch Dritte eine repräsentative Probe entnehmen und daran nach den verbindlichen technischen Normen technische Prüfungen durchführen sowie die Ergebnisse dieser Prüfungen im Falle einer Mängelanzeige uns zur Verfügung stellen. Die Proben sind nach folgenden Richtlinien zu ziehen:

  1. Es muss von jeder Teillieferung eine Probe entnommen werden. Bei Teillieferungen, die 250 t Gewicht überschreiten, ist für jede angefangene Gewichtseinheit von 250 t eine gesonderte Durchschnittsprobe zu nehmen.
  2. Die Probe muss auf jeden Fall wenigstens 5 kg betragen. Bei loser Ware muss sie aus der oberen Einfüllöffnung des Fahrzeugs entnommen werden. Bei verpackter Ware muss sich eine Probe aus Teilproben von 1-2 kg zusammensetzen, die zu einer Durchschnittsprobe von rund 5 kg durch sorgfältiges Mischen zu vereinigen sind; die Teilproben müssen aus der Mitte der Sackfüllung, mindestens von fünf (5) bis dahin unversehrten Säcken, entnommen sein.
  3. Die Proben sind sofort in luftdichte Behälter zu füllen und unverwechselbar durch folgende Angaben zu kennzeichnen: Tag und Stunde der Anlieferung; genaue Bezeichnung der Warenart; Tag und Stunde der Probeentnahme; vollständiger Name der Person, die die Probe entnommen hat; Ort und Art der Lagerung: sowie die Nummer des Lieferscheins.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen einen ausreichenden Teil (mindestens 2 kg) der vorstehenden Proben für unsere eigene Nachprüfung zu überlassen.
  5. Warenproben, bei denen die vorstehenden Bestimmungen nicht beachtet worden sind, können nicht anerkannt werden, weil nicht auszuschließen ist, dass sich die technischen Eigenschaften der Ware nach dem Gefahrenübergang, z. B. durch Verunreinigung, Vermischen, unsachgemäßes oder zu langes Lagern, unsachgemäße oder falsche Verarbeitung, verändert haben.
  6. Steht keine Warenprobe zur Verfügung, die den vorstehend genannten Anforderungen entspricht, so ist bei der Beurteilung der gelieferten Waren von den Ergebnissen auszugehen, die bei unserer eigenen Güteüberwachung bzw. Qualitätskontrolle festgestellt wurden.

(7) Ohne Verzicht auf sonstige gesetzliche sowie in diesen Verkaufsbedingungen enthaltenen Voraussetzungen setzen Mängelansprüche des Käufers weiter voraus, dass dieser unter Berücksichtigung der in diesen Verkaufsbedingungen enthaltenen Regelungen seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(8) Sachmängel, die offensichtlich sind, hat uns der Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach Ablieferung der Ware schriftlich zu melden. Zu den offensichtlichen Mängeln gehören insbesondere auch Beanstandungen des Gewichts der gelieferten Waren. Gewichtsbeanstandungen können nur aufgrund einer amtlichen Nachwiegung geltend gemacht werden; ansonsten gilt bei loser Ware das werkseitig festgestellte, bei verpackter Ware (brutto für netto) das aufgedruckte Gewicht. Der Käufer ist weiter verpflichtet die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Sachmängel, die durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind, hat uns der Käufer unverzüglich, nachdem er den Sachmangel erkannt hat oder hätte erkennen müssen, schriftlich mitzuteilen. Verdeckte Sachmängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Klarstellend wird festgehalten, dass eine Untersuchung keine notwendige Voraussetzung für eine Rüge ist. Zusätzlich ist der Käufer verpflichtet, bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren, dafür zu sorgen, dass unmittelbar vor der Verarbeitung eine Untersuchung auf Sachmängel erfolgt.

(9) Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an uns zu richten. Sie muss so genau abgefasst sein, dass wir ohne weitere Nachfrage bei dem Käufer Abhilfemaßnahmen einleiten und Rückgriffsansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten sichern können. Im Übrigen hat die Rüge den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, außerhalb unserer Geschäftsräume Mängelanzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.

(10) Soweit ein rechtzeitig angezeigter Sachmangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl an unserem Sitz oder am Einsatzort der Ware erfolgen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als der Niederlassung des Käufers verbracht wurde, haben wir nicht zu übernehmen, es sei denn der Käufer hat uns vor Vertragsabschluss schriftlich in seiner Bestellung darauf hingewiesen, dass die Ware an einem anderen Ort als seiner Niederlassung verbracht wird und wir dem ausdrücklich zugestimmt haben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(11) Sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, so sind wir – ohne Verzicht auf die gesetzlichen und in diesen Verkaufsbedingungen enthaltenen Regelungen, insbesondere ohne Verzicht auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 4 BGB – im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware zu ersetzen, sofern der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat.

(12) Erfolgt die ordnungsgemäße Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb der vom Käufer gesetzten angemessen Frist, so ist der Käufer unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Eine Nachbesserung gilt – jeweils bezogen auf den konkreten einzelnen Mangel – nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

(13) Soweit der Käufer wegen eines Mangels an von uns gelieferten Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen getätigt hat, finden ergänzend die Vorschriften nach § 6 dieser Verkaufsbedingungen Anwendung.

(14) Mit Ausnahme der in § 5 Abs. 15 dieser Verkaufsbedingungen geregelten Fälle verjähren jegliche Ansprüche des Käufers wegen Lieferung mangelhafter Ware ein (1) Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Ablaufhemmung aus § 327u BGB und aus § 445b Abs. 2 BGB (Verjährung von Rückgriffansprüchen in der Lieferkette) bleiben in jedem Fall unberührt.

(15) Abweichend von § 5 Abs. 14 dieser Verkaufsbedingungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen

  • für Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Ansprüche, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht);
  • wenn die Ware eine neu hergestellte Sache ist, bei der es sich um ein Bauwerk und/oder um eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;
  • wenn die Ansprüche des Käufers auf einer vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen;
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
  • bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware;
  • bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB;
  • für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit;
  • für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • für Ansprüche, die in den Anwendungsbereich des § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs) fallen, es sei denn die mangelhafte Ware wurde durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet.

Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(16) Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.

(17) Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier (4) Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn einer Verjährungshemmung von Ansprüchen des Käufers bedarf in jedem Fall unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.

VI.  Haftung für Schäden und Aufwendungen

(1) Unsere Haftung für Schäden und Aufwendungen richtet sich ergänzend zu vorstehenden Regelungen in § 5 dieser Verkaufsbedingungen nach den folgenden Vorschriften. Vorbehaltlich einer Verjährung nach § 5 Abs. 14 in Verbindung mit § 5 Abs. 15 dieser Verkaufsbedingungen bleiben in allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt die gesetzlichen Vorschriften

– nach § 327u BGB;

– nach § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 und/oder Abs. 6 S. 2 BGB und/oder § 475 Abs. 4 BGB und/oder wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Abs. 4 BGB tragen muss);

– nach § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs), es sei denn die mangelhafte Ware wurde durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet; sowie

– unsere Verpflichtung, die zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB erforderlichen Aufwendungen sowie Aufwendungen nach § 439 Abs. 6 S. 2 BGB zu tragen, sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, wobei ein solcher Anspruch voraussetzt, dass der Nacherfüllungsanspruch nach § 439 Abs. 1 BGB nicht nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen verjährt ist.

(2) Unsere Haftung für Schäden oder vergebliche Aufwendungen des Käufers tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen

  1. a) durch schuldhafte Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht worden oder
  2. b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zurückzuführen sind.

(3) Haften wir gemäß § 6 Abs. 2 a) dieser Verkaufsbedingungen für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Besteht die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in der Lieferung mangelhafter Ware, ist unsere Schadensersatzhaftung jedoch auf fünf (5) Millionen Euro begrenzt, sofern dies geringer ist als der bei Vertragsschluss vorhersehbare, typischerweise eintretende Schaden. Für Verzugsschäden gilt § 3 Abs. 16 dieser Verkaufsbedingungen.

(4) Die vorstehenden in § 6 Abs. 2 bis Abs. 3 dieser Verkaufsbedingungen genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung (a) nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware, (c) bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, (d) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, (e) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (f) für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.

(5) Die Pflicht des Käufers zur Schadensminderung nach § 254 BGB bleibt unberührt. Jegliche Vereinbarung des Käufers mit seinen Abnehmern, die die gesetzliche Haftung des Käufers zu seinem Nachteil verschärft, stellt einen Verstoß gegen diese Schadensminderungspflicht dar und führt – soweit die gesetzliche Haftung des Käufers zu seinem Nachteil verschärft wurde – zu einem Ausschluss eines Ersatzanspruches gegen uns.

(6) Wir sind wegen der Verletzung der dem Käufer gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, z. B. Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB ist ausgeschlossen. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen in § 6 dieser Verkaufsbedingungen gelten vorbehaltlich

– § 327u BGB;

– § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 und/oder Abs. 6 S. 2 BGB und/oder § 475 Abs. 4 BGB und/oder wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Abs. 4 BGB tragen muss);

– § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs); sowie vorbehaltlich

– der von uns zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB zu tragenden Aufwendungen sowie Aufwendungen nach § 439 Abs. 6 S. 2 BGB, sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt,

auch für Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Aufwendungen.

(8) Wir übernehmen gegenüber dem Käufer keinerlei vertragliche Freistellungspflichten. Wir müssen den Käufer auf Verlangen des Käufers und statt einer Zahlung an den Käufer nur insoweit von Ansprüchen Dritter freistellen, als der Käufer auf Basis der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen uns hätte.

VII. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Sofern der Käufer nicht Vorkasse geleistet hat oder ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO vorliegt, behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren auch für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen (gesicherte Forderungen) aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware sodann auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.

(4) Sofern der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren ein Eigentumsrecht Dritter bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(5) Sofern der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind berechtigt, diese Einzugsermächtigung zu widerrufen, wenn sich der Käufer im Zahlungsverzug befindet, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten uns gegenüber nicht nachkommt oder wir von unserem Recht nach § 7 Abs. 3 dieser Verkaufsbedingungen Gebrauch gemacht haben.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

VIII. Sicherheitsdatenblatt gemäß REACH-Verordnung

Findet die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18.12.2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung auf die Ware Anwendung, erklärt sich der Käufer mit dem Abruf der jeweiligen Sicherheitsdatenblätter über unsere Internetseite „https://www.spenner- zement.de/“ einverstanden.

IX. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Der Lieferort folgt aus § 3 Abs. 1 dieser Verkaufsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Käufer ist Bahnhofsstraße 20, 59597 Erwitte. Diese Regelungen gelten auch, wenn erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Wir behalten uns jedoch vor, eine Nacherfüllung dort durchzuführen, an dem sich die Ware befindet.

(2) Für diese Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind die für 59597 Erwitte/Deutschland zuständigen staatlichen Gerichte ausschließlich zuständig für Streitigkeiten aus dem Vertrag.  Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften zu ausschließlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.

X. Sonstiges

(1) Vorbehaltlich § 354a HGB ist der Käufer ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine ihm gegen uns aus dem abgeschlossenen Vertrag und diesen Verkaufsbedingungen entstehenden Rechte an einen Dritten abzutreten.

(2) Abweichend von § 15 Abs. 1 VerpackungsG werden wir die dort genannten Verpackungen nur an unserem Geschäftssitz zurücknehmen, sofern der Käufer die vorgenannten Verpackungen nicht sofort nach der Lieferung am Ort der Übergabe der Verpackungen und so zeitig zurückgibt, dass für uns und etwaig von uns beauftragten Dritten keine Wartezeiten entstehen.

(3) Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail sowie sonstige Formen der Textform nach § 126b BGB genügen der Schriftform im Sinne dieser Verkaufsbedingungen.

(4) Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und vertraulich behandelt.

Stand: 01.01.2023

 

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